Solarenergie wächst schneller als geplant -
doch die Politik erkennt darin keinen Nutzen
((Skizze: strahlende Sonne links oben))
Schon jetzt - im Frühsommer 2011- erreicht die Solarenergie
an vielen Tagen um die Mittagszeit für wenige Stunden Leistungen
weit über 10 Gigawatt (mehr als 10 Atomkraftwerksblöcke).
Bei Fortsetzung des bisherigen jährlichen Zubaus hätten
es bereits im nächsten Jahr 20 GW und im übernächsten
Jahr 40 GW sein können. Doch selbst Politiker, denen eine schnelle
Energiewende am Herzen liegt, wissen nicht, was sie mit so viel
stoßweise angebotener Leistung anfangen sollen. Sie haben
deshalb einer Reduzierung der Einspeisevergütung zugestimmt.
Dies war ein tragischer Fehler, der möglichst rasch korrigiert
werden muss. Im letzten Kapitel zeigen wir deshalb, dass die mittägliche
Solarleistung dezentral in Tag-Nachtspeichern bei den Endverbrauchern
gespeichert werden kann. Diese Idee wird den Fortgang der Energiewende
wieder erheblich beschleunigen.
Die Solarstromvergütung als Gaspedal der Energiewende
Gegner und Befürworter der Solarenergie sind sich einig. Eine
Erhöhung der Solarstromvergütung erhöht das Tempo
des solaren Ausbaus. Die Absenkung der Einspeisevergütung verringert
das Ausbautempo. Die Solarstromvergütung kann deshalb als Gaspedal
der Energiewende bezeichnet werden.
Wenn man Vollgas gibt, nimmt das Ausbautempo zu, aber - keine Sorge
- es wird nicht unendlich hoch. Denn wenn die passenden Dach- und
Fassadenflächen knapp werden, geht das Ausbautempo von alleine
zurück. Wenn dann die Solarleistung noch nicht ausreicht, kann
man auch noch Freiflächen-Solaranlagen bauen.
Die
Einführung neuer Techniken verläuft sehr häufig in
der Form einer sogenannten "logistischen Wachstumsfunktion".
So hätte es auch bei der Solarenergie gehen können, wenn
man die ursprüngliche Regelung mit einer einmaligen jährlichen
Absenkung von 5 Prozent beibehalten hätte. Diese Regelung gab
Investitionssicherheit. Jedes Jahr wurden mehr Solaranlagen gebaut
als im Vorjahr. Die Gewinne der Branche stiegen und wurden in neue,
verbesserte Produktionsanlagen investiert.
Doch die Stromwirtschaft setzte eine stärkere Absenkung der
Solarstromvergütung durch. Von Januar 2009 bis Januar 2011
wurde die Solarstromvergütung 8 mal - insgesamt um etwa 40
Prozent - gesenkt. Die Planungs- und Investitionssicherheit ging
verloren. Das Wachstum geriet ins Stottern.
Notwendig ist deshalb eine Rückkehr zur profitablen Einspeisevergütung
des Jahres 2008 und die Rücknahme aller außerplanmäßigen
zusätzlichen Vergütungsabsenkungen. Eine einmalige jährliche
Absenkung (Degression) um 5 Prozent zum 15. Dezember reicht aus.
Das Datum 15. Dezember befreit die Installateure vom Jahres-Endspurt
zwischen Weihnachten und Neujahr.
Die Tatsache, dass bei einer solchen Vergütungsregelung gute
Gewinne erzielt werden können, ist ethisch nicht anstößig.
Ohne Gewinnaussicht gibt es keine wirtschaftlichen Umwälzungen.
Entscheidend ist, dass die Energiewende so schnell wie möglich
vorankommt, bevor der nächste Atomunfall Millionen unglücklich
macht und der Klimawandel unbeherrschbar wird.
Die Aussage, man dürfe den Stromkunden eine Erhöhung
der Strompreise nicht zumuten, ist unter "Heuchelei" einzuordnen,
denn sie wird zumeist von der Stromwirtschaft getätigt, die
sich gerade in den vergangenen Jahren durch saftige Preiserhöhungen
bereichert hat. Außerdem, die Opfer von Fukushima wären
- nachträglich betrachtet - zu jedem finanziellen Opfer bereit
gewesen, das ihnen die Atomkatastrophe erspart hätte.
Bürokratische Hindernisse für die Windenergie beseitigen
Gebietskörperschaft, also Gemeinden und Kreise, können
mit einem bürokratischen Trick den Bau von Windanlagen im gesamten
Planungsgebiet verhindern, wenn sie eine sogenannte "Windkonzentrationszone"
- auch "Windvorrangsgebiet" genannt - einrichten. Auf
allen übrigen Flächen im sogenannten "Außenbereich"
dürfen dann automatisch keine Windanlagen mehr errichtet werden.
Eigentümer von windgünstigen landwirtschaftlichen oder
forstwirtschaftlichen Flächen, die weit genug von Naturschutzgebieten
und menschlichen Behausungen entfernt liegen, erhalten dann - obwohl
ein Windrad auf ihrem eigenen Grund und Boden niemanden ernsthaft
stören würde, keine Baugenehmigung.
Besonders in den südlichen Bundesländern und in Hessen
haben die Landesregierungen die Gebietskörperschaften ausdrücklich
aufgefordert, diese unsinnige Bestimmung ausgiebig zu nutzen.
Die Genehmigung von Windanlagenbauten wird im Bundesbaugesetzbuch
unter § 35 geregelt.
Windanlagen im Außenbereich sind nach § 35 eigentlich
privilegiert, ähnlich wie Feldscheunen oder andere Bauten der
Landwirtschaft. Ein Bauantrag darf also nur bei schwerwiegenden
Gründen abgelehnt werden. Im Amtsdeutsch z.B.: "wenn öffentliche
Belange der Errichtung einer Windanlage entgegenstehen. Das klingt
zunächst einleuchtend.
Doch dann kommt die erwähnte unsinnige Bestimmung. Sie findet
sich unter § 35 (3) letzter Satz und lautet:
„Öffentliche Belange stehen der Errichtung von Windanlagen
in der Regel auch dann entgegen, soweit die Ausweisung eines Gebietes
für Windanlagen an anderer Stelle erfolgt ist."
Diese Bestimmung ist der Angelpunkt, um den sich der weitere Ausbau
der Windenergie dreht.
Diese Bestimmung vermindert den Wert aller windgünstigen landwirtschaftlichen
Flächen, die von Naturschutzgebieten und menschlichen Behausungen
mehr als 500 Meter entfernt liegen, weil sie den Eigentümern
das Recht nimmt, ihr eigenes Land mit Windanlagen selbst zu nutzen
oder an Windanlagenbetreiber zu verpachten.
Der SFV geht davon aus, dass der Deutsche Bauernverband die damit
verbundene Wertminderung des Landes seiner Mitglieder nicht mehr
lange hinnehmen wird.
Der genannte Satz hat in einem modernen Baugesetzbuch nichts mehr
zu suchen.
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